Die Länder sind weder zufolge einer nach Art 81 B-VG erlassenen bundesgesetzlichen Regelung noch auch kraft des Art 22 B-VG verpflichtet, die ihrem Verwaltungsapparat zugehörigen Amtsärzte den Stellungskommissionen nach dem Wehrgesetz beizugeben.Die Länder sind weder zufolge einer nach Artikel 81, B-VG erlassenen bundesgesetzlichen Regelung noch auch kraft des Artikel 22, B-VG verpflichtet, die ihrem Verwaltungsapparat zugehörigen Amtsärzte den Stellungskommissionen nach dem Wehrgesetz beizugeben.