Kann der Steuerpflichtige eine Ausbildung, die den Erwerb der Künstlereigenschaft darzutun vermöchte, nicht nachweisen, dann ist zu untersuchen, ob ihm etwa schon im Hinblick auf seine künstlerische Begabung und mit Rücksicht auf seine praktische Betätigung Künstlereigenschaft zukommt.
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E 7.4.1961, 616/60 #1 VwSlg 2409 F/1961