Auf § 138 Abs. 2 WRG können Anträge "Betroffener" nicht gegründet werden, weil diese Gesetzesbestimmung ein Antragsrecht im Gegensatz zum ersten Absatz des § 138 WRG überhaupt nicht vorsieht.Auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG können Anträge "Betroffener" nicht gegründet werden, weil diese Gesetzesbestimmung ein Antragsrecht im Gegensatz zum ersten Absatz des Paragraph 138, WRG überhaupt nicht vorsieht.