Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1092/56

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2093 F/1959

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1092/56

Entscheidungsdatum

21.10.1959

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §46 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Kinder, die sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten, zählen nur dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1956001092.X01

Im RIS seit

21.10.1959

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1956001092_19591021X01

Rechtssatz für 1509/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1509/58

Entscheidungsdatum

19.10.1960

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §46 Abs3 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/10/21 1092/56 1

Stammrechtssatz

Kinder, die sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten, zählen nur dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001509.X01

Im RIS seit

19.10.1960

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Dokumentnummer

JWR_1958001509_19601019X01

Rechtssatz für 0238/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0238/59

Entscheidungsdatum

30.11.1960

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §46 Abs3 Z1;

Beachte

y8640;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/10/21 1092/56 1

Stammrechtssatz

Kinder, die sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten, zählen nur dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen besteht.

*

E 21.10.1959, 1092/56 #1 VwSlg 2093 F/1959;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959000238.X01

Im RIS seit

30.11.1960

Dokumentnummer

JWR_1959000238_19601130X01

Rechtssatz für 0327/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0327/59

Entscheidungsdatum

30.11.1960

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §46 Abs3 Z1;

Beachte

y8640;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/10/21 1092/56 1

Stammrechtssatz

Kinder, die sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten, zählen nur dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen besteht.

*

E 21.10.1959, 1092/56 #1 VwSlg 2093 F/1959;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959000327.X01

Im RIS seit

30.11.1960

Dokumentnummer

JWR_1959000327_19601130X01