Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1959

Geschäftszahl

1092/56

Rechtssatz

Kinder, die sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten, zählen nur dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen besteht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1959:1956001092.X01