Verwaltungsgerichtshof
19.10.1960
1509/58
GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/10/21 1092/56 1
Kinder, die sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten, zählen nur dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen besteht.
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001509.X01