Seit jeher bestandene, jedoch verborgen gebliebene und erst später hervorgekommene Tatsachen können nicht durch die Handhabung des § 52 KOVG berücksichtigt werden. Sie können allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden. (Hinweis auf E vom 11.5.1931, Zl. R 117/31, VwSlg. 16658 A/1931)Seit jeher bestandene, jedoch verborgen gebliebene und erst später hervorgekommene Tatsachen können nicht durch die Handhabung des Paragraph 52, KOVG berücksichtigt werden. Sie können allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden. (Hinweis auf E vom 11.5.1931, Zl. R 117/31, VwSlg. 16658 A/1931)