Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1810/50

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2184 A/51

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

1810/50

Entscheidungsdatum

06.07.1951

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

In anderen Fällen als Einkünften aus Unternehmungen mit schwankenden Betriebsvermögen sind dem nach den Bestimmungen des Paragraph 13, KOVG ermittelten Wert der Einnahmen die Ausgaben gegenüberzustellen. Ausgaben sind alle mit der betreffenden Bezugsquelle zusammenhängenden Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Überschuss dieser Einnahmen über die Ausgaben ist das Einkommen.

Schlagworte

Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMEN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001810.X06

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1950001810_19510706X06