Der in einem Unternehmen Beschäftigte wird durch Mitbeteiligung am Ertrag seiner Tätigkeit noch nicht zum Mitunternehmer, da das Entgelt eines versicherungspflichtigen Beschäftigten auch in Gewinnanteilen bestehen kann, wobei der Gewinnanteil ausschließlich als Entgelt oder neben anderem Entgelt gewährt werden kann. Der Dienstnehmer kann auch, ohne diese Eigenschaft zu verlieren, an Verlusten beteiligt sein.