Dem Schreiben lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe. Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der VfGH zur Entscheidung der vom Einschreiter betriebenen Sache zuständig ist. Zudem wurde die Eingabe nicht formgerecht durch einen Rechtsanwalt eingebracht.