Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2023

Geschäftszahl

A15/2023

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfassten Klage gegen die Republik mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Dem Schreiben lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe. Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der VfGH zur Entscheidung der vom Einschreiter betriebenen Sache zuständig ist. Zudem wurde die Eingabe nicht formgerecht durch einen Rechtsanwalt eingebracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:A15.2023