Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
V55/2016
Entscheidungsdatum
08.06.2017
Index
50/01 Gewerbeordnung
Norm
B-VG Art139 Abs1 Z3
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Gastgewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2016, ABl 19/2016
Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Nachbarin auf Aufhebung einer Verordnung über die Gewerbeausübung in Gastgärten mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragstellerin
Rechtssatz
Die angefochtene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Gastgewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2016 richtet sich - wie jene in VfSlg 16140/2001 - ausdrücklich an die Betreiber näher bezeichneter Gastgärten und nicht an deren Nachbarn. Damit berührt die angefochtene Verordnung die Antragstellerin als Nachbarin - möge sie auch faktisch dadurch betroffen sein - nicht in ihrer Rechtssphäre, weil sie keine Normadressatin ist. Der Antragstellerin mangelt es folglich schon aus diesem Grund an der Legitimation zur Antragstellung.Die angefochtene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Gastgewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2016 richtet sich - wie jene in VfSlg 16140 aus 2001, - ausdrücklich an die Betreiber näher bezeichneter Gastgärten und nicht an deren Nachbarn. Damit berührt die angefochtene Verordnung die Antragstellerin als Nachbarin - möge sie auch faktisch dadurch betroffen sein - nicht in ihrer Rechtssphäre, weil sie keine Normadressatin ist. Der Antragstellerin mangelt es folglich schon aus diesem Grund an der Legitimation zur Antragstellung.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Gastgewerbe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V55.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Dokumentnummer
JFR_20170608_16V00055_01