Verfassungsgerichtshof
08.06.2017
V55/2016
Zurückweisung des Individualantrags einer Nachbarin auf Aufhebung einer Verordnung über die Gewerbeausübung in Gastgärten mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragstellerin
Die angefochtene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Gastgewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2016 richtet sich - wie jene in VfSlg 16140 aus 2001, - ausdrücklich an die Betreiber näher bezeichneter Gastgärten und nicht an deren Nachbarn. Damit berührt die angefochtene Verordnung die Antragstellerin als Nachbarin - möge sie auch faktisch dadurch betroffen sein - nicht in ihrer Rechtssphäre, weil sie keine Normadressatin ist. Der Antragstellerin mangelt es folglich schon aus diesem Grund an der Legitimation zur Antragstellung.
ECLI:AT:VFGH:2017:V55.2016