Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
V1/2016
Entscheidungsdatum
10.06.2016
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
B-VG Art139 Abs1 Z3
SicherheitspolizeiG §84 Abs2, §81 Abs3
PlatzverbotsV der Landespolizeidirektion Burgenland vom 09.12.2015 betr ein Platzverbot in Hagensdorf (Gemeinde Heiligenbrunn)
Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Platzverbotsverordnung betreffend einen öffentlichen Weg im Burgenland wegen zumutbaren Umwegs
Rechtssatz
Dem vom Antragsteller selbst dem VfGH dokumentierten Vorgang nach ist das Verhalten des Polizeibeamten (Behinderung am Betreten der von der PlatzverbotsV betroffenen Grundstücke) deutlich als Wegweisung zu qualifizieren (vgl §84 Abs2 iVm §81 Abs3 SicherheitspolizeiG); der Antragsteller hätte bei Nichtbefolgen der Anordnung "Hier dürfen Sie nicht weitergehen" auch ohne ausdrückliche Androhung mit der zwangsweisen Durchsetzung des Verbotes rechnen müssen, weshalb von einem Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen ist. Dem vom Antragsteller selbst dem VfGH dokumentierten Vorgang nach ist das Verhalten des Polizeibeamten (Behinderung am Betreten der von der PlatzverbotsV betroffenen Grundstücke) deutlich als Wegweisung zu qualifizieren vergleiche §84 Abs2 in Verbindung mit §81 Abs3 SicherheitspolizeiG); der Antragsteller hätte bei Nichtbefolgen der Anordnung "Hier dürfen Sie nicht weitergehen" auch ohne ausdrückliche Androhung mit der zwangsweisen Durchsetzung des Verbotes rechnen müssen, weshalb von einem Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen ist.
Dem Antragsteller war es jedoch zumutbar, gegen diese Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zu erheben, einen gerichtlichen Antrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG anzuregen und gegebenenfalls im Anschluss die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG zu rügen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Sicherheitspolizei, Platzverbot, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V1.2016
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
JFR_20160610_16V00001_01