Verfassungsgerichtshof
10.06.2016
V1/2016
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Platzverbotsverordnung betreffend einen öffentlichen Weg im Burgenland wegen zumutbaren Umwegs
Dem vom Antragsteller selbst dem VfGH dokumentierten Vorgang nach ist das Verhalten des Polizeibeamten (Behinderung am Betreten der von der PlatzverbotsV betroffenen Grundstücke) deutlich als Wegweisung zu qualifizieren vergleiche §84 Abs2 in Verbindung mit §81 Abs3 SicherheitspolizeiG); der Antragsteller hätte bei Nichtbefolgen der Anordnung "Hier dürfen Sie nicht weitergehen" auch ohne ausdrückliche Androhung mit der zwangsweisen Durchsetzung des Verbotes rechnen müssen, weshalb von einem Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen ist.
Dem Antragsteller war es jedoch zumutbar, gegen diese Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zu erheben, einen gerichtlichen Antrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG anzuregen und gegebenenfalls im Anschluss die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG zu rügen.
ECLI:AT:VFGH:2016:V1.2016