Durch die bekämpfte Verordnung wird ua ein Weg in der Gemeinde Strobl am Wolfgangsee als "Prof.-Kraus-Weg" benannt. Die Verordnung, die eine bloße Wegbenennung zum Inhalt hat, ist evidentermaßen nicht geeignet, einen aktuellen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers zu bewirken, weshalb der Antrag, die Verordnung über die Wegbenennung als gesetzwidrig aufzuheben, unzulässig ist (vgl VfSlg 16426/2002).Durch die bekämpfte Verordnung wird ua ein Weg in der Gemeinde Strobl am Wolfgangsee als "Prof.-Kraus-Weg" benannt. Die Verordnung, die eine bloße Wegbenennung zum Inhalt hat, ist evidentermaßen nicht geeignet, einen aktuellen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers zu bewirken, weshalb der Antrag, die Verordnung über die Wegbenennung als gesetzwidrig aufzuheben, unzulässig ist vergleiche VfSlg 16426 aus 2002,).