Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2016

Geschäftszahl

V143/2015

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Umbenennung eines Weges mangels Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers

Rechtssatz

Durch die bekämpfte Verordnung wird ua ein Weg in der Gemeinde Strobl am Wolfgangsee als "Prof.-Kraus-Weg" benannt. Die Verordnung, die eine bloße Wegbenennung zum Inhalt hat, ist evidentermaßen nicht geeignet, einen aktuellen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers zu bewirken, weshalb der Antrag, die Verordnung über die Wegbenennung als gesetzwidrig aufzuheben, unzulässig ist vergleiche VfSlg 16426 aus 2002,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:V143.2015