Soweit der AsylGH - weitgehend pauschal - die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu (vgl VfGH 13.03.2013, U2185/12).Soweit der AsylGH - weitgehend pauschal - die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu vergleiche VfGH 13.03.2013, U2185/12).
Da der AsylGH - ohne dies näher zu begründen - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von Kabul in die Provinz Ghazni zurückkehren könnte, hätte er sich mit den Länderberichten betreffend die Situation dort und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sicher dorthin gelangen könne, auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der AsylGH festgestellt hat, von Provinz zu Provinz variiert. Der AsylGH lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen (vgl VfSlg 19695/2012, VfGH 06.06.2013, U241/2013).Da der AsylGH - ohne dies näher zu begründen - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von Kabul in die Provinz Ghazni zurückkehren könnte, hätte er sich mit den Länderberichten betreffend die Situation dort und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sicher dorthin gelangen könne, auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der AsylGH festgestellt hat, von Provinz zu Provinz variiert. Der AsylGH lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen vergleiche VfSlg 19695 aus 2012,, VfGH 06.06.2013, U241/2013).
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde betr den Antrag auf internationalen Schutz.