Verfassungsgerichtshof
22.11.2013
U597/2012
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit den Länderberichten und der Sicherheitslage in der Heimatprovinz Ghazni
Soweit der AsylGH - weitgehend pauschal - die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu vergleiche VfGH 13.03.2013, U2185/12).
Da der AsylGH - ohne dies näher zu begründen - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von Kabul in die Provinz Ghazni zurückkehren könnte, hätte er sich mit den Länderberichten betreffend die Situation dort und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sicher dorthin gelangen könne, auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der AsylGH festgestellt hat, von Provinz zu Provinz variiert. Der AsylGH lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen vergleiche VfSlg 19695 aus 2012,, VfGH 06.06.2013, U241/2013).
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde betr den Antrag auf internationalen Schutz.