Der AsylGH behauptet in der Begründung seiner Entscheidung, es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer "einer dauerhaften legalen Arbeit" nachgehe. Allerdings sind dem Verwaltungsakt mehrere Anfragen des AMS an das BAA zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gestellt habe. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund, dass das Verfahren des Beschwerdeführers vor dem AsylGH zum Entscheidungszeitpunkt des AsylGH bereits ca 1-3/4 Jahre gedauert hat, ohne dass der AsylGH irgendwelche Ermittlungsschritte gesetzt hat, wären konkrete Ermittlungen zur privaten Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigungsbewilligung und eine damit einhergehende Erwerbstätigkeit bzw Selbsterhaltungsfähigkeit erforderlich gewesen, um ordnungsgemäße Feststellungen zum vom AsylGH ins Treffen geführten Aspekt der nicht "dauerhaften legalen Arbeit" treffen zu können (vgl VfGH 22.11.2012, U1493/12). An dieser Annahme vermag auch die in der Gegenschrift des AsylGH "nachgereichte" Würdigung der - zum Entscheidungszeitpunkt des AsylGH bereits bestehenden - Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers nichts zu ändern.Der AsylGH behauptet in der Begründung seiner Entscheidung, es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer "einer dauerhaften legalen Arbeit" nachgehe. Allerdings sind dem Verwaltungsakt mehrere Anfragen des AMS an das BAA zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gestellt habe. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund, dass das Verfahren des Beschwerdeführers vor dem AsylGH zum Entscheidungszeitpunkt des AsylGH bereits ca 1-3/4 Jahre gedauert hat, ohne dass der AsylGH irgendwelche Ermittlungsschritte gesetzt hat, wären konkrete Ermittlungen zur privaten Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigungsbewilligung und eine damit einhergehende Erwerbstätigkeit bzw Selbsterhaltungsfähigkeit erforderlich gewesen, um ordnungsgemäße Feststellungen zum vom AsylGH ins Treffen geführten Aspekt der nicht "dauerhaften legalen Arbeit" treffen zu können vergleiche VfGH 22.11.2012, U1493/12). An dieser Annahme vermag auch die in der Gegenschrift des AsylGH "nachgereichte" Würdigung der - zum Entscheidungszeitpunkt des AsylGH bereits bestehenden - Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.