Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B128/74

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

7533

Geschäftszahl

B128/74

Entscheidungsdatum

09.06.1975

Index

Keine Angabe

Norm

Bundesabgabenordnung §212, BAO §212 Abs1
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Paragraph 212, Absatz eins, BAO regelt die Hinausschiebung des Zeitpunktes der Entrichtung einer Abgabe (Stundung) und die Entrichtung einer Abgabe in Raten auf Ansuchen des Abgabepflichtigen und bindet eine solche Maßnahme an bestimmte Voraussetzungen. Aus dem Umstand, daß die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht ein der Finanzbehörde zuzurechnender Akt ist, ergibt sich keinesfalls, daß ein auf {Bundesabgabenordnung Paragraph 212,, Paragraph 212, Absatz eins, BAO} gestütztes Ansuchen mangels Zuständigkeit der Finanzbehörde ins Leere geht. Wenn die Behörde der Ansicht ist, daß die durch den Arbeitgeber einzubehaltende und dem Finanzamt abzuführende Lohnsteuer nicht gestundet werden kann, hat sie über das Stundungsansuchen eine abweisende Sachentscheidung zu treffen, darf es aber nicht zurückweisen.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr nach dem Gesetz zukommende Zuständigkeit ablehnt oder wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. In der Zurückweisung eines Ansuchens mangels Zuständigkeit der Behörde liegt die Ablehnung ihrer Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

  • B128/74
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 09.06.1975 B128/74

Schlagworte

Finanzen Verfahren Gesetzlicher Richter Recht auf Nichtentzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1975:B128.1975

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19750609_74B00128_01