Landesrecht konsolidiert Wien: Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern § 10, tagesaktuelle Fassung

Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern § 10

Kurztitel

Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1983

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 10,

Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Klausurarbeit unter Aufsicht des Vorsitzenden abzuhalten. Über die Zulässigkeit der Verwendung von Behelfen und Hilfsmitteln entscheidet die Prüfungskommission anläßlich der Festlegung der Prüfungsaufgabe.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20000441

Dokumentnummer

LWI40008387

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1983/1/P10/LWI40008387