Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Sonderzulagen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Sonderzulagen können gewährt werden,
wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des § 35 erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des § 36 erbringt;wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des Paragraph 35, erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des Paragraph 36, erbringt;
als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.
(2)Absatz 2,Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen.Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der Paragraphen 35 und 36 Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40000263