(4)Absatz 4,Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 7 lit. c außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (§ 21) zu vervielfachen.Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Absatz 7, Litera c, außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (Paragraph 21,) zu vervielfachen.