Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Kanalisationsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanalisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1989

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

KanalG.

Index

64 Kanalisation

Text

Paragraph 20,, Bemessung der Gebühren

  1. Absatz eins,Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren
    1. Litera a
      neben Schmutzwässern auch Niederschlagswässer, die von angeschlossenen befestigten Flächen anfallen, heranzuziehen sind,
    2. Litera b
      die von den nach Litera a, heranzuziehenden befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer und die nicht reinigungsbedürftigen Abwässer nur zum Teil, mindestens jedoch mit einem Viertel der anfallenden Menge, zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3,Die Menge der Schmutzwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Absatz 6 und 7 Litera a,, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Absatz 7, Litera b, außer Betracht bleibt, mit einem Schmutzbeiwert zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann die Anbringung und Instandhaltung geeichter Geräte zur Messung des Wasserverbrauches vorschreiben. Fehlen geeignete Messgeräte, ist der Wasserverbrauch zu schätzen.
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.
  7. Absatz 7,Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass
    1. Litera a
      die Kanalbenützungsgebühren insbesondere bei Wohnungen unter Annahme eines ortsüblichen Durchschnittsverbrauches pauschaliert werden,
    2. Litera b
      bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren bis zu 50 v.H. der anfallenden Schmutzwassermenge außer Betracht bleiben, wenn diese ein solches Ausmaß erreicht, dass sie geeignet ist, die auf eine Mengeneinheit des Schmutzwassers entfallenden Betriebskosten der bestehenden oder geplanten Abwasserreinigungsanlage zu verringern.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Gesetzesnummer

20000540

Dokumentnummer

LVB40006969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1989/5/P20/LVB40006969

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