Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden § 1, tagesaktuelle Fassung

Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden § 1

Kurztitel

Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.02.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

20 Sicherheitspolizei

Text

Paragraph eins

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LVB40003466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1992/4/P1/LVB40003466