Freizeitwohnsitze nach § 1 Abs. 2, auch wenn sie über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten in einem Kalenderjahr nicht als solche verwendet werden;Freizeitwohnsitze nach Paragraph eins, Absatz 2,, auch wenn sie über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten in einem Kalenderjahr nicht als solche verwendet werden;