Freizeitwohnsitze nach Paragraph eins, Absatz 2,, auch wenn sie über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten in einem Kalenderjahr nicht als solche verwendet werden;
Tirol
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler
LGBl.Nr. 86 aus 2022, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 38/2025
LG
Paragraph 7
01.01.2026
TFLAG
8000 Raumordnung
Von der Abgabenpflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, ausgenommen sind
27.05.2025
02.12.2025
20000923
LTI40052279