Landesrecht konsolidiert Tirol

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Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 7

Ausnahmen

Von der Abgabenpflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

  1. Litera a
    die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;
  2. Litera b
    mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
  3. Litera c
    die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;
  4. Litera d
    die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
  5. Litera e
    die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
  6. Litera f
    die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
  7. Litera g
    für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40048102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P7/LTI40048102

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