Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TFLAG
Index
8000 Raumordnung
Text
2. Abschnitt
Leerstandsabgabe
§ 6Paragraph 6
Abgabengegenstand
(1)Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach § 7 vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des GWR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach Paragraph 7, vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben. (2)Absatz 2,Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Im RIS seit
27.05.2025
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20000923
Dokumentnummer
LTI40052278