Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des GWR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach Paragraph 7, vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.