(3)Absatz 3,Sind Grundstücke nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Siedlungsabfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.Sind Grundstücke nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Siedlungsabfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, gebracht wird.