(4)Absatz 4,Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.