Absatz eins,Der Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn
- Litera adie Anmeldung die vollständigen, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen enthält und
- Litera bdie Veranstaltung nicht vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn mit Bescheid untersagt wird; die Untersagung hat grundsätzlich bis spätestens vier Tage, sofern aber nach der Art der Veranstaltung oder aufgrund einer verspäteten Anmeldung eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz 2, nicht vorher möglich ist, bis unmittelbar vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn zu erfolgen.
Wird die Veranstaltung nicht untersagt, so hat die Behörde dem Anmelder darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die die Betriebsanlage betreffenden Unterlagen sind dem Anmelder mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.