bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Absatz eins, zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,