Landesrecht konsolidiert Tirol: Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler § 25, tagesaktuelle Fassung

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler § 25

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 161/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

23.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

4. Abschnitt
Behörden, Überwachung von Veranstaltungen, Informationspflicht

Paragraph 25

Behörden, Überwachungsbehörden

  1. Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach Paragraph 21, Absatz eins, oder im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist:
    1. Litera a
      der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,
    2. Litera b
      die Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder
    3. Litera c
      die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.
  2. Absatz 2,Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,
    1. Litera a
      bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Absatz eins, zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,
    2. Litera b
      bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die nach ihrem Wesen, der Art und dem Umfang der Betriebsanlage und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, dem Bürgermeister, ansonsten der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,
    3. Litera c
      hinsichtlich der Verbote nach Paragraph 19, Absatz eins, der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion.

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40046714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/86/P25/LTI40046714