bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach § 4 Abs. 4 zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Bundespolizeidirektion Innsbruck, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten;bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Paragraph 4, Absatz 4, zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Bundespolizeidirektion Innsbruck, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten;