Landesrecht konsolidiert Tirol

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Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

14.04.2011

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

4. Abschnitt
Überwachung von Veranstaltungen, Informationspflicht

Paragraph 25

Überwachungsbehörden

Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,

  1. Litera a
    bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Paragraph 4, Absatz 4, zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Bundespolizeidirektion Innsbruck, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten;
  2. Litera b
    bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die nach ihrem Wesen, der Art und dem Umfang der Betriebsanlage und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, dem Bürgermeister, ansonsten der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Bundespolizeidirektion Innsbruck, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40013281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/86/P25/LTI40013281

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