Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach Paragraph 21, Absatz eins, oder im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist:
- Litera ader Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,
- Litera bdie Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder
- Litera cdie Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.