Landesrecht konsolidiert Tirol: Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler § 38, tagesaktuelle Fassung

Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler § 38

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

23.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

4. Unterabschnitt
Feststellungs- und Genehmigungsverfahren, Teilwaldrechte

Paragraph 38

Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
  2. Absatz 2,Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
    1. Litera a
      von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, betroffen sind,
    2. Litera b
      durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
    3. Litera c
      der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn
      1. Ziffer eins
        der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder
      2. Ziffer 2
        Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.
  5. Absatz 4 a,Liegt ein nach alter Übung einheitlich bewirtschaftetes Gebiet teilweise oder liegen Stammsitzliegenschaften gänzlich oder teilweise im Ausland, so ist die Bewilligung nach Absatz 3, unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 4, dann zu verweigern, wenn die Absonderung von Anteilsrechten dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglich ist.
  6. Absatz 5,Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, es besteht eine andere regionale Übung oder die Vollversammlung stimmt einer entsprechenden Absonderung einstimmig zu. Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, bleibt unberührt.
  7. Absatz 6,Persönliche (walzende) Anteilsrechte dürfen vom bisher Berechtigten nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Die Absatz 4 und 4 a sind sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird.
  8. Absatz 7,Die Absonderung eines Anteilsrechts darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Absatz 3, oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.
  9. Absatz 8,Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
    1. Litera a
      der Antrag, das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
    2. Litera b
      der Antrag, das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen,

    Sub-Litera, z, u verbinden. Für einen Antrag nach Litera b, gelten die Absatz 4, Litera b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Absonderung bzw. des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.

  10. Absatz 9,Im Fall des Absatz 8, Litera a, hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Im Fall des Absatz 8, Litera b, hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. Paragraph 54, Absatz 6, bleibt unberührt.
  11. Absatz 10,Auf Teilwaldrechte und auf Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, die aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten in Anteilsrechte an Waldgrundgrundstücken, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, im Sinn des Paragraph 64, Ziffer 5, hervorgegangen sind, sind Absatz 4, Litera a,, Absatz 8 und Absatz 9, sowie Paragraph 54, Absatz 6, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40054410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/74/P38/LTI40054410