(2)Absatz 2,In allen nicht unter Abs. 1 fallenden Angelegenheiten ist Behörde, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.In allen nicht unter Absatz eins, fallenden Angelegenheiten ist Behörde, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.