Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;