Absatz eins,Die nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, bestellten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.