Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz auf frischer Tat betreten, die im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben;