Landesrecht konsolidiert Tirol

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Jagdgesetz 2004, Tiroler § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 35

Befugnisse des Jagdschutzpersonals

  1. Absatz eins,Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
    1. Litera a
      Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz auf frischer Tat betreten, die im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben;
    2. Litera b
      Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz auf frischer Tat betreten, festzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, wenn
      1. Ziffer eins
        der Betretene dem Jagschutzberechtigten unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,
      2. Ziffer 2
        begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde, oder
      3. Ziffer 3
        der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen;
    3. Litera c
      Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
  3. Absatz 3,Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
  4. Absatz 4,Den Eigentümern der nach Absatz 2, Litera c, rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die im Absatz 2, Litera c, angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.

Im RIS seit

19.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40046251

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2004/41/P35/LTI40046251

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