Landesrecht konsolidiert Tirol: Jagdgesetz 2004, Tiroler § 28, tagesaktuelle Fassung

Jagdgesetz 2004, Tiroler § 28

Kurztitel

Jagdgesetz 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 28

Voraussetzungen für die Erlangung der Tiroler Jagdkarte

  1. Absatz eins,Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und
    1. Litera a
      den Mitgliedsbeitrag nach Paragraph 57, Absatz 4, beim Tiroler Jägerverband vollständig eingezahlt haben,
    2. Litera b
      jagdlich geeignet sind und
    3. Litera c
      über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage
    1. Litera a
      eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung (Paragraph 28 a,),
    2. Litera b
      eines Zeugnisses über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung,
    3. Litera c
      einer gültigen Jagdkarte eines anderen Landes,
    4. Litera d
      einer in den letzten zehn Jahren gültigen Tiroler Jagdkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (Paragraph 27, Absatz 3,),
    5. Litera e
      von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Landes besessen hat, oder
    6. Litera f
      von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Besitz einer gleichwertigen Jagdberechtigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung, die solche Rechte vermittelt, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft ist.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung
    1. Litera a
      nähere Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Absatz eins, Litera c, erlassen und
    2. Litera b
      bestimmen, dass die in anderen Staaten nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen als Nachweis der jagdlichen Eignung nach Absatz 2, Litera f, anzuerkennen sind, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind.

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40050102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2004/41/P28/LTI40050102