(3)Absatz 3,Als gleichwertige Ausbildungen gelten auch solche, die den in den Abs 1 und 2 aufgezählten Ausbildungen, Tätigkeiten oder Prüfungen entsprechen und in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten) oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) von österreichischen oder von Staatsangehörigen der anderen genannten Staaten erworben, ausgeübt oder abgelegt worden sind.Als gleichwertige Ausbildungen gelten auch solche, die den in den Absatz eins und 2 aufgezählten Ausbildungen, Tätigkeiten oder Prüfungen entsprechen und in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten) oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) von österreichischen oder von Staatsangehörigen der anderen genannten Staaten erworben, ausgeübt oder abgelegt worden sind.