(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Z 1 auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Ziffer eins, auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
Einrichtungen der Hauskrankenpflege,
Einrichtungen der Haushaltshilfe,
Senioren- und Seniorenpflegeheime.