Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Ziffer eins, auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
- Ziffer einsEinrichtungen der Hauskrankenpflege,
- Ziffer 2Einrichtungen der Haushaltshilfe,
- Ziffer 3Tageszentren,
- Ziffer 4Senioren- und Seniorenpflegeheime.