(2)Absatz 2,Der Nachweis im Sinn des Abs. 1 kann auch im zweiten Berichtsteil des das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 in einem eigenen Abschnitt erbracht werden, wobei diesfalls auch diese Angaben von den vom Rechnungshof gemäß § 5 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 bestellten Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden müssen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres eine Kopie des Rechenschaftsberichts samt Prüfungsvermerk zu übermitteln ist.Der Nachweis im Sinn des Absatz eins, kann auch im zweiten Berichtsteil des das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts nach Paragraph 5, Parteiengesetz 2012 in einem eigenen Abschnitt erbracht werden, wobei diesfalls auch diese Angaben von den vom Rechnungshof gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 bestellten Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden müssen. Im Übrigen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres eine Kopie des Rechenschaftsberichts samt Prüfungsvermerk zu übermitteln ist.