Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG § 10, tagesaktuelle Fassung

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG § 10

Kurztitel

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

14.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. PartFinG

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 10,, Kontrolle der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen

  1. Absatz eins,Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen (Paragraph 9, Absatz eins,) zu erbringen. Für die Heranziehung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers gelten die Bestimmungen des Paragraph 9, Parteiengesetz 2012. Hinsichtlich der Prüfung gilt Paragraph 8, Parteiengesetz 2012 sinngemäß. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (Paragraph 12,) bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2023,)
  2. Absatz 2,Der Nachweis im Sinn des Absatz eins, kann auch im zweiten Berichtsteil des das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts nach Paragraph 5, Parteiengesetz 2012 in einem eigenen Abschnitt erbracht werden, wobei diesfalls auch diese Angaben von den vom Rechnungshof gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 bestellten Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden müssen. Im Übrigen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres eine Kopie des Rechenschaftsberichts samt Prüfungsvermerk zu übermitteln ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 10 aus 2020,, 59 aus 2023,)

Im RIS seit

17.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10000340

Dokumentnummer

LOO40024206

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/25/P10/LOO40024206