Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bodenschutzgesetz 1991 § 17, tagesaktuelle Fassung

Oö. Bodenschutzgesetz 1991 § 17

Kurztitel

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

19.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

64 Bodenschutz

Text

Paragraph 17,, Sachkundenachweis

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Sachkundig im Sinn des Absatz eins, sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
    1. Ziffer eins
      für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, die nicht-berufliche Verwendung in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
      1. Litera a
        eine am 1. Jänner 1992 nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
      4. Litera d
        der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, oder
      5. Litera e
        die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung;
    2. Ziffer 2
      für sonstige Verwenderinnen bzw. Verwender:
      1. Litera a
        ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Ziffer eins,,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, rechtswirksam angeordnet ist. Der Sachkundeausweis kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2025,)
  5. Absatz 5,Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Sachkundeausweis“;
    2. Ziffer 2
      die ausstellende Stelle;
    3. Ziffer 3
      Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers;
    4. Ziffer 4
      Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der Gültigkeit;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift der bzw. des Ausstellungsbefugten.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit des Sachkundeausweises zu erlassen.
  6. Absatz 5 a,Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann einen vorläufigen Sachkundeausweis ausstellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und längstens für acht Wochen ab dessen Ausstellung gültig. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unleserlichkeit des Sachkundeausweises kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag ein Duplikat ausstellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2025,)
  7. Absatz 6,Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Absatz 8, nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
  8. Absatz 7,Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Absatz 8, nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
  9. Absatz 8,Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
  10. Absatz 9,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
  11. Absatz 10,Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2025,)
  12. Absatz 11,Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.

Anmerkung, LGBl.Nr. 40 aus 2023,)

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

LOO40026596

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1997/63/P17/LOO40026596