Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Hundehaltegesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

NÖ Hundehaltegesetz § 5

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Bundespolizei

Text

Paragraph 5

Beschränkung der Hundehaltung

  1. Absatz eins,Um Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen hinsichtlich Lärm und Geruch über das örtlich zumutbare Maß hintanzuhalten, ist die Haltung von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, in einem Haushalt verboten.
  3. Absatz 3,Von Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen besonderen Bedarf an der Haltung von mehr als in Absatz eins, oder Absatz 2, erlaubten Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde oder Schlittenhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
    2. Ziffer 2
      das Halten von Hunden bis zu ihrem achten Lebensmonat
    3. Ziffer 3
      das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde
    4. Ziffer 4
      das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn dies gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, ordnungsgemäß gemeldet wurde.

Im RIS seit

08.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40062824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P5/LNO40062824