das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen besonderen Bedarf an der Haltung von mehr als in Abs. 1 oder Abs. 2 erlaubten Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde oder Schlittenhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werdendas Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen besonderen Bedarf an der Haltung von mehr als in Absatz eins, oder Absatz 2, erlaubten Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde oder Schlittenhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden