Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Hundehaltegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 115/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Index

40 Bundespolizei

Text

Paragraph 5

Beschränkung der Hundehaltung

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, in einem Haushalt verboten.
  2. Absatz 2,Davon ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
    2. Ziffer 2
      das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat
    3. Ziffer 3
      das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018, bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messen
    4. Ziffer 4
      das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde
    5. Ziffer 5
      das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Im RIS seit

20.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40043936

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P5/LNO40043936

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