(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, in einem Haushalt verboten.